Stundungszinsen sind - anders als Säumniszuschläge - im Fall einer Minderung der gestundeten Steuerschuld entsprechend herabzusetzen. Eine spätere Herabsetzung der Steuerschuld wirkt zurück und führt insoweit auch für die Vergangenheit zu einer Reduzierung der Zinsfestsetzung. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen.
Für die Praxis:
Inzwischen wurde durch das StMBG dem § 234 Abs. 1AO folgender Satz angefügt: "Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben oder geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt."