BFH - Beschluss vom 02.11.2010
I B 71/10
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 2; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 417/09

Heranziehung ausschließlich objektiver Gesichtspunkte zur Auslegung eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages

BFH, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen I B 71/10

DRsp Nr. 2011/4007

Heranziehung ausschließlich objektiver Gesichtspunkte zur Auslegung eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages

1. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Ergebnisabführungsvertrag ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist und die intern gebliebenen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen nicht berücksichtigt werden können. Es ist auch geklärt, dass die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zu ihrer Anerkennung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf. 2. NV: Nach der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ mit dem Ziel, eine Vorschrift zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern, darf ein Steuerpflichtiger nicht mehr darauf vertrauen, dass das gegenwärtig geltende Recht auch im Folgejahr unverändert fortbestehe. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm das bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren bekannt war.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 2; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

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