FG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2010
6 K 417/09
Normen:
KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; StVergAbG Art. 2;

Körperschaftsteuerliche Organschaft - Keine verfassungswidrigen Bedenken gegen die Anwendung von § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung im Handelsregister eingetragen wurde

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 6 K 417/09

DRsp Nr. 2011/10568

Körperschaftsteuerliche Organschaft - Keine verfassungswidrigen Bedenken gegen die Anwendung von § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung im Handelsregister eingetragen wurde

1. § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG, der eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des StVergAbG anordnet, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20.11.2002 abgeschlossen wurde, ist nicht verfassungswidrig. 2. Eine verfassungswidrige Rückwirkung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Gewinnabführungsvertrag erst nach der Gesetzesänderung im HG eingetragen wurde.

Normenkette:

KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; StVergAbG Art. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt.

Die X-Holding GmbH (X) ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 13.12.2002 schloss die Klägerin mit X einen notariellen Ergebnisabführungsvertrag. Dieser wurde am 27.10.2003 im Handelsregister eingetragen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sollte dieser mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden und rückwirkend ab 01.01.2002 gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrags konnte er erstmals zum 31.12.2006 gekündigt werden.