Streitig ist, ob eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt.
Die X-Holding GmbH (X) ist alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 13.12.2002 schloss die Klägerin mit X einen notariellen Ergebnisabführungsvertrag. Dieser wurde am 27.10.2003 im Handelsregister eingetragen. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sollte dieser mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden und rückwirkend ab 01.01.2002 gelten. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrags konnte er erstmals zum 31.12.2006 gekündigt werden.
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