FG Hamburg - Urteil vom 05.10.2015
1 K 131/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2016, 150

Heranziehung einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit als selbständiger EDV-Systementwickler zur Gewerbesteuer unter Abgrenzung von einer beratenden Tätigkeit als Betriebswirt

FG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015 - Aktenzeichen 1 K 131/14

DRsp Nr. 2016/536

Heranziehung einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit als selbständiger EDV-Systementwickler zur Gewerbesteuer unter Abgrenzung von einer beratenden Tätigkeit als Betriebswirt

1. Ein diplomierter Betriebswirt, der als Projektleiter bei der Einführung von SAP in einem Unternehmen tätig ist, übt keine selbständige Tätigkeit als beratender Betriebswirt oder einen ähnlichen Beruf aus, sondern ist im Sinne der BFH-Rechtsprechung als EDV-Berater gewerblich tätig. 2. Die Einheitlichkeit einer ständigen höchst- und instanzlichen Rechtsprechung bedarf keiner Sicherung durch eine weitere Entscheidung des BFH, wenn diese Rechtsprechung nur zehn Jahre zuvor durch eine vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Senats eines Finanzgerichts in Frage gestellt worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich dagegen, mit den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Jahr 2011 zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden.