I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als sogenannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist.
II. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in §
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