BVerfG - Beschluß vom 14.02.2001
2 BvR 1488/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG ;
Fundstellen:
NJW 2001, 1854
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 166/92
FG Niedersachsen, vom 22.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 235/90

Heranziehung zur Gewerbesteuer

BVerfG, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1488/93

DRsp Nr. 2001/8628

Heranziehung zur Gewerbesteuer

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die Fachgerichte die Tätigkeit eines Rundfunkbeauftragten, der gegen Provision einer Runkfunkanstalt nicht angemeldete Rundfunkgeräte mitteilt, als gewerblich i.S. des Gewerbesteuergesetzes einstufen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als sogenannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist.

II. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).