LAG Köln - Urteil vom 05.10.2023
6 Sa 152/22
Normen:
BGB § 681 S. 2; BGB § 687 Abs. 2 S. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2501/20

Herausgabeanspruch bei Annahme von SchmiergeldzahlungenSchadensersatz wegen Entgegennahme von SchmiergeldSchadensschätzung nach freier Beweiswürdigung gem. § 287 ZPOKeine Begrenzung auf den Mindestschaden bei Schadensschätzung im Falle böswilligen Bestreitens des Täters

LAG Köln, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 152/22

DRsp Nr. 2023/13553

Herausgabeanspruch bei Annahme von Schmiergeldzahlungen Schadensersatz wegen Entgegennahme von Schmiergeld Schadensschätzung nach freier Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO Keine Begrenzung auf den Mindestschaden bei Schadensschätzung im Falle böswilligen Bestreitens des Täters

Steht nach Beweisaufnahme fest, dass der bis zuletzt bestreitende Arbeitnehmer Schmiergeld entgegengenommen hat und muss sodann der eingetretene Schaden geschätzt werden, so ist der zu schätzende Betrag nicht auf einen Mindestschaden begrenzt. Es gibt keinen Grund einen Schädiger auf diese Weise zu privilegieren, insbesondere den pflichtwidrig schweigenden Täter, der entgegen der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO seine Täterschaft bestreitet.

1. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eine Geschäftsanmaßung begeht, indem er Schmiergeldzahlungen annimmt, dann steht der Arbeitgeberin grundsätzlich ein Herausgabeanspruch in Höhe der Schmiergeldzahlungen zu. Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergelds für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Beschäftigte einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten, sind im Sinne des § 687 BGB "unerlaubt" und gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.