Herausgabepflicht von Akten an einen Untersuchungsausschuß - Flick-Ausschuß
»1. Zur Parteifähigkeit und Prozeßführungsbefugnis in einem Organstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1GG um das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.2. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten.3.a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des § 96StPO sinngemäß, d.h. unter Beachtung des Sinns parlamentarischer Kontrolle, Anwendung.b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden.
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