OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.10.2023
7 W 65/23
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; BGB § 140; ZPO § 290;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 194/22

Herausgabeverlangen des Sicherungseigentümers eines Kfz im InsolvenzverfahrenHerausgabeanspruch Darlehensgeber bezüglich darlehenfinanziertem Kfz bei Insolvenzeröffnung über Vermögen DarlehensnehmerKlagerücknahme Sicherungseigentümer bezüglich Herausgabe Kfz nach Abholung Kfz durch von ihm beauftragte Sicherstellungsfirma

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 7 W 65/23

DRsp Nr. 2023/13920

Herausgabeverlangen des Sicherungseigentümers eines Kfz im Insolvenzverfahren Herausgabeanspruch Darlehensgeber bezüglich darlehenfinanziertem Kfz bei Insolvenzeröffnung über Vermögen Darlehensnehmer Klagerücknahme Sicherungseigentümer bezüglich Herausgabe Kfz nach Abholung Kfz durch von ihm beauftragte Sicherstellungsfirma

Die Umdeutung einer Klagerücknahmeerklärung in eine Erledigungserklärung ist nicht möglich. Nur eine unwirksame Handlung einer Partei kann in eine wirksame umgedeutet werden. Bei der Rücknahmeerklärung bezüglich einer Klage handelt es sich aber um eine wirksame Handlung. Nach Klagerücknahme können die Kosten des Verfahrens nur in besonderen Ausnahmefällen dem Beklagten auferlegt werden.

1. Der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.01.2023, Az. 4 O 194/22, wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu tragen hat.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2; BGB § 140; ZPO § 290;

Gründe:

I.