LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2023
8 Ta 116/23
Normen:
RVG § 11;
Fundstellen:
AGS 2024, 109
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3965/21

Herleitung von Einwendungen gegen eine Vergütungsfestsetzung aus konkreten, tatsächlichen Umständen

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 8 Ta 116/23

DRsp Nr. 2024/1361

Herleitung von Einwendungen gegen eine Vergütungsfestsetzung aus konkreten, tatsächlichen Umständen

Einwendungen, die gegen eine Vergütungsfestsetzung erhoben werden und ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, müssen erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe

I. Die Beschwerdegegner vertraten den Kläger und Beschwerdeführer in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Sa 450/22 vor dem LAG Köln. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der gerichtlichen Vergütung gem. § 11 RVG. Dem Antrag gab das Arbeitsgericht Köln nach Anhörung des Klägers mit Beschluss vom 05.06.2023, der dem Kläger am 07.06.2023 zugestellt wurde, statt.