Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 7 Abs. 5 aEStG liegt eine Neuherstellung einer Eigentumswohnung nur dann vor, wenn diese in bautechnischer Hinsicht neu hergestellt worden ist. Keine (Neu-)Herstellung einer Eigentumswohnung in bautechnischem Sinne liegt dagegen vor, wenn - unter Änderung der Zweckbestimmung eines bestehenden Gebäudes - diese durch die anschließende rechtliche Umwandlung dieses Gebäudes in Eigentumswohnungen entstanden ist.