Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Herstellungskosten eines Güllekellers zu den Gebäudeherstellungskosten gehören.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Den Gewinn ermittelte die Klägerin nach § 4 Abs. 1 EStG. In der Bilanz zum 30.06.2003 (Wj 2002/2003) aktivierte die Klägerin u. a. die Kosten für den Bau eines Güllekellers unter dem Gebäudekomplex i.H.v. 46.456,30 EUR. Der Aktivposten Güllekeller wurde als Betriebsvorrichtung behandelt und mit 15 % degressiv abgeschrieben.
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