FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2010
13 K 33/09
Normen:
BewG § 68;

Herstellungskosten eines Güllekellers als Gebäudeherstellungskosten; Herstellungskosten; Güllekeller; Gebäudeherstellungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 13 K 33/09

DRsp Nr. 2011/11322

Herstellungskosten eines Güllekellers als Gebäudeherstellungskosten; Herstellungskosten; Güllekeller; Gebäudeherstellungskosten

1. Zum Gebäudebegriff nach § 68 Abs. 1 BewG. 2. Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. 3. Eine den Güllekeller bildende horizontale Bodenplatte und die vertikalen Verbindungen zwischen der ebenerdigen und der abgesenkten Bodenplatte sowie die Fundamente rechnen nach § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG zum Gebäude. 4. Herstellungskosten eines Güllekellers gehören zu den Gebäudeherstellungskosten, soweit die Bauteile des Kellers auch dem darüber liegenden Gebäude dienen.

Normenkette:

BewG § 68;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Herstellungskosten eines Güllekellers zu den Gebäudeherstellungskosten gehören.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Den Gewinn ermittelte die Klägerin nach § 4 Abs. 1 EStG. In der Bilanz zum 30.06.2003 (Wj 2002/2003) aktivierte die Klägerin u. a. die Kosten für den Bau eines Güllekellers unter dem Gebäudekomplex i.H.v. 46.456,30 EUR. Der Aktivposten Güllekeller wurde als Betriebsvorrichtung behandelt und mit 15 % degressiv abgeschrieben.