FG Sachsen - Urteil vom 28.11.2002
5 K 320/97
Normen:
InvZulG (1993) § 2 ; HGB § 255 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Herstellungskosten von Milchkühen als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 1993/1994

FG Sachsen, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 5 K 320/97

DRsp Nr. 2006/1278

Herstellungskosten von Milchkühen als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 1993/1994

1. Das einkommensteuerliche Wahlrecht des Landwirts, zur Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten des Viehbestandes entweder eine Einzelbewertung aufgrund betriebsindividueller Wertermittlung vorzunehmen bzw. die Bewertung an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Beträge anzulehnen oder auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtwerte zurückzugreifen, gilt auch im Bereich des Investitionszulagenrechts. 2. Bei den Richtwerten der Finanzverwaltung handelt es sich um sachgerechte Standardherstellungskosten, denen bei der nach § 96 Abs. 1 FGO, § 162 AO vorzunehmenden Schätzung ein Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit zukommt. 3. Zulagenrechtlich können Herstellungskosten für Milchkühe nicht dadurch ermittelt werden, dass die Richtwerte der Finanzverwaltung (hier: BMF-Schreiben vom 28.8.1991, BStBl I 1991, 768) um eine geschätzte Pauschale für Lohnkosten erhöht werden. Eine derartige Vermischung von zwei Schätzungsmethoden ist unzulässig.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 ; HGB § 255 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Herstellungskosten von Milchkühen als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 1993/1994 streitig.