FG München - Urteil vom 08.12.2005
14 K 4807/02
Normen:
VO Nr. 918/83 Nr. 918/83 Art. 1 Buchst. c, Nr. 918/83 Art. 2, 6 ;

Hilfestellung bei der Zollanmeldung

FG München, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 14 K 4807/02

DRsp Nr. 2006/20768

Hilfestellung bei der Zollanmeldung

Sind der Zollstelle die privaten Verhältnisse eines Anmelders bekannt, der weder gewerblich tätig noch im Zollrecht bewandert ist, besteht eine Verpflichtung zur Hilfestellung bei der Zollanmeldung auch insoweit, als es um die Wahl des zutreffenden Zollverfahrens, das Zollfreiheit vorsieht, geht.

Normenkette:

VO Nr. 918/83 Nr. 918/83 Art. 1 Buchst. c, Nr. 918/83 Art. 2, 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin für die Einfuhr eines Pkw Abgabenschuldnerin geworden ist.

Nach dem Inhalt der HZA-Akten und dem Vortrag der Beteiligten wurde die Klägerin am 19. Juni 2002 von einem Hausbewohner, einem Zollbeamten des Beklagten, angezeigt, weil sie den in der Tschechischen Republik auf sie zugelassenen Pkw, Honda Legend 33/2 i, Kz. HOJ 63-25, im Inland benutze. Bei weiteren Nachforschungen wurde festgestellt, dass die Klägerin am 1. Februar 2002 zusammen mit ihrem späteren Ehemann (Heirat am 5. September 2002) die Wohnung Nr. 6 in S angemietet hatte und dass ihre Tochter in der Zeit vom 7. November 2001 bis 22. April 2002 die Volkschule in S besuchte. Der Hausrat der Klägerin wurde vom Zollamt S mit Beleg FV-02- Nr. 1 vom 11. Februar 2002 als Übersiedlungsgut in den freien Verkehr übergeführt.

Das HZA forderte daraufhin von der Klägerin mit Steuerbescheid vom 27. August 2002 345 EUR Zoll und 607,20 EUR Einfuhrumsatzsteuer an.