FG Thüringen - Urteil vom 27.11.2002
I 898/00
Normen:
InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 110 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 563

Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in einem Investitionszulagenantrag; Keine Wiedereinsetzung bei Nachreichung der Preise für die Einzelbestandteile der Ladeneinrichtung nach Ablauf der Abgabefrist; Investitionszulage 1997

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen I 898/00

DRsp Nr. 2003/6696

Hinreichende Bezeichnung der einzelnen Bestandteile einer Ladeneinrichtung in einem Investitionszulagenantrag; Keine Wiedereinsetzung bei Nachreichung der Preise für die Einzelbestandteile der Ladeneinrichtung nach Ablauf der Abgabefrist; Investitionszulage 1997

1. Fehlen in einem Investitionszulagenantrag die Preisangaben zu den einzelnen Bestandteilen einer Ladeneinrichtung, sind diese nicht hinreichend genau i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 InvZulG 1996 bezeichnet. 2. Wer sich bei der Abgabe des Investitionszulagenantrags auf die Entdeckung von rechtlich beachtlichen Mängeln durch das FA verlässt, muss seine Anträge so früh stellen, dass er die Mängel auf entsprechende Hinweise des FA noch bis zum Ablauf der Frist beheben kann, um sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht auszusetzen, der einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 6 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ; AO (1977) § 110 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Investitionszulage; es geht dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger in seinem Antrag innerhalb der Antragsfrist bestimmte Wirtschaftsgüter hinreichend genau bezeichnet hat.