BFH - Beschluß vom 07.12.2000
II B 84/00
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 630

Hinterziehung von VSt, AdV

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen II B 84/00

DRsp Nr. 2001/4388

Hinterziehung von VSt, AdV

1. Zu den Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung betr. VSt im AdV-Verfahren. 2. Im AdV-Verfahren muss hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlage des Ablaufs einer Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit vorliegen, als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (Anschluss an BFH-Beschl. v. 19.07.1996 - VII B 14/96).

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind Eheleute. Sie gaben im Dezember 1998 erstmals Vermögensteuer-Erklärungen auf den 1. Januar 1985 bis 1. Januar 1996 ab, mit denen sie dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) bis dahin unbekanntes Vermögen offen legten. Es bestand im Wesentlichen aus Bankguthaben in einer von ... DM zum 1. Januar 1985 auf über ... DM zum 1. Januar 1996 ansteigenden Höhe. Die Herkunft der Mittel ist nicht geklärt. Nach den Angaben der Antragsteller stammen sie überwiegend von der Mutter. Diese ist Inhaberin eines ...betriebes, in dem die Antragsteller als Arbeitnehmer tätig sind. Wiederum nach eigenen Angaben führt der Antragsteller den Betrieb.