OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.1995
24 U 50/94
Normen:
BGB § 181 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 589
GmbHR 1996, 455
NWB 1996, F. 1, 102
OLGReport-Frankfurt 1996, 22
VersR 1996, 338
WM 1996, 723
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 352/93

Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Einmann-GmbH

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 24 U 50/94

DRsp Nr. 1998/3802

Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Einmann-GmbH

»1. Bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrags für eine Einpersonen-GmbH, deren Geschäftsführer der "Einmann" ist, ist der Notar im allgemeinen nicht gehalten, auf die Möglichkeit einer Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens hinzuweisen.2. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Steuerberaters für die Folgen der Nichtbeachtung steuerrechtlicher Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen überlagert - im Sinne einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit - die etwaige Haftung des den Gesellschaftsvertrag beurkundenden Notars.«

Normenkette:

BGB § 181 ; BeurkG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten in Zusammenhang mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteiles.

Die Klägerin war im Jahre 1975 gegründet worden; den Gesellschaftsvertrag vom 02.12.1975 - Bl. 10 - 12 d. A. - hatte der Beklagte beurkundet. Gesellschafter waren Herr Nikolaus Helmut Gessler und seine Ehefrau . . . ; der erstere wurde zugleich zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.