BGH - Urteil vom 08.11.2007
IX ZR 5/06
Normen:
BGB § 311 Abs. 2 § 675 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 297
BGHReport 2008, 421
BGHZ 174, 186
BKR 2008, 203
BRAK-Mitt 2008, 56
DB 2008, 463
JZ 2008, 689
MDR 2008, 413
NJW 2008, 1307
VersR 2008, 688
WM 2008, 371
ZIP 2008, 369
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 229/05
LG Koblenz, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 433/03

Hinweispflichten eines Rechtsanwalts bei Übernahme eines Mandats

BGH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 5/06

DRsp Nr. 2008/3865

Hinweispflichten eines Rechtsanwalts bei Übernahme eines Mandats

»1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht. 2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren. 3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.«

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2 § 675 ;

Tatbestand: