FG Köln - Urteil vom 27.10.2010
9 K 1022/10
Normen:
GewStG § 7; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;

Hinzurechnung bei sog. Durchleitungsmietverträgen

FG Köln, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 1022/10

DRsp Nr. 2010/23191

Hinzurechnung bei sog. "Durchleitungsmietverträgen"

1. Die Hinzurechnung beim Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erstreckt sich auch auf die Fälle der An- und Weitervermietung und damit der Durchleitung von Mieterrechten. 2. § 8 Nr. 1 Buchst. e) EStG ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Normenkette:

GewStG § 7; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die bei ihrer Organgesellschaft gemäß § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommene Hinzurechnung von Mietzinszahlungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 7 GewStG.

Die Klägerin ist Organträgerin der K Mietservice GmbH. Die K Mietservice GmbH erbringt im Bereich der Wohnraumvermietung Serviceleistungen. Dabei beschränkt sie sich nicht auf derartige Dienstleistungen, sondern betreibt selbst die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Daneben ist sie noch mit ihrem Personal für andere Unternehmen der K Immobiliengruppe, also für andere Tochtergesellschaften der Klägerin, tätig.