Hinzurechnung des hälftigen, nicht vereinnahmten Kindergeldes ist verfassungsgemäß
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 K 1082/09
DRsp Nr. 2013/21915
Hinzurechnung des hälftigen, nicht vereinnahmten Kindergeldes ist verfassungsgemäß
1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 erfolgt bei der Günstigerprüfung nach § 31 S. 4 EStG nach Abzug eines Kinderfreibetrags die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes. Das der Verfahrensvereinfachung dienende alleinige Abstellen auf den Kindergeldanspruch unabhängig von der tatsächlichen Vereinnahmung des hinzugerechneten Betrages ist verfassungsgemäß (vgl. BFH v. 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).2. Behauptet bei Eingliederung der Kinder in den Haushalt der Eltern zu gleichen Teilen der den Haushaltsfreibetrag begehrende Kindesvater, dass die das Kindergeld vereinnahmende Kindesmutter mit ihrem Partner eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Abs. 2EStG führt, ist der Kindesvater darlegungs- und beweispflichtig.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.