FG München - Urteil vom 03.11.2014
7 K 1464/13
Normen:
EStG § 31; FGO § 46;

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 S. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003)

FG München, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 7 K 1464/13

DRsp Nr. 2015/15449

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 S. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003)

Für die Hinzurechnung nach § 31 S. 4 EStG ist allein entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es ist dagegen unerheblich, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 31; FGO § 46;

Gründe

I.

Streitig ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645).

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2004, 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind als Ärzte tätig und erzielen unter anderem Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Sie haben drei Kinder, geboren am ….