FG Niedersachsen - Urteil vom 11.11.2010
6 K 240/09
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1f Satz 1; NGlüSpG § 13;

Hinzurechnung von Glücksspielabgaben nach § 8 Nr. 1 f GewStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 6 K 240/09

DRsp Nr. 2010/23248

Hinzurechnung von Glücksspielabgaben nach § 8 Nr. 1 f GewStG

1. Glücksspielabgaben nach § 13 NGlüSpG zählen zu den Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG. 2. Die Glücksspielabgaben sind Aufwendungen für die Überlassung des Rechts auf Veranstaltung oder Durchführung von Glücksspielen i. S. des § 8 Nr. 1f Satz 1 GewStG. 3. Bei der Überlassung des Rechts muss es sich nicht um eine Konzession oder eine Lizenz i. S. des Klammerzusatzes der Norm handeln, da im Klammerzusatz insbesondere Konzessionen und Lizenzen benannt sind, der Tatbestand der Norm damit auch andere Arten der Überlassung von Rechten erfasst.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1f Satz 1; NGlüSpG § 13;

Tatbestand:

In dem Verfahren ist streitig, ob die von der Klägerin nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - NdsGVBl - 2007, 756 - NGlüSpG -) gezahlten Glücksspielabgaben Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten im Sinne des § 8 Nr. 1 f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellen und somit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen sind.