Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 bis 2007 vom 10.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011 werden die Einkünfte der Klägerin zu 1) aus selbständiger Tätigkeit auf 552.423,52 € (2004), 789.701,42 € (2005), 757.606,74 € (2006) und 736.526,41 € (2007) und die Einkünfte des Klägers zu 2) aus selbständiger Tätigkeit auf 127.824,65 € (2004), 183.165,31 € (2005), 163.982,71 € (2006) und 160.476,71 € (2007) festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.
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