FG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2015
10 K 4479/11 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a Satz 1; EStG § 4 Abs. 4a Satz 5;
Fundstellen:
DB 2015, 12

Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG - Finanzierung der Schuldzinsen eines Investitionsdarlehens durch gesonderte Kreditaufnahme

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 10 K 4479/11 F

DRsp Nr. 2015/20608

Hinzurechnungen zum Gewinn nach § 4 Abs. 4a EStG – Finanzierung der Schuldzinsen eines Investitionsdarlehens durch gesonderte Kreditaufnahme

Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind aufgrund des unmittelbaren Finanzierungszusammenhangs auch dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt.

Tenor

Unter Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 bis 2007 vom 10.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011 werden die Einkünfte der Klägerin zu 1) aus selbständiger Tätigkeit auf 552.423,52 € (2004), 789.701,42 € (2005), 757.606,74 € (2006) und 736.526,41 € (2007) und die Einkünfte des Klägers zu 2) aus selbständiger Tätigkeit auf 127.824,65 € (2004), 183.165,31 € (2005), 163.982,71 € (2006) und 160.476,71 € (2007) festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.