Die Gewerbesteuermessbescheide für 2000 bis 2010 vom 8.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.11.2015 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die beim Gewinn aus Gewerbebetrieb erfolgte Hinzuschätzung von Wareneinsatz nicht ausgehend von einem Rohgewinnaufschlagsatz von 440% berechnet wird, sondern folgende Rohgewinnaufschlagsätze für die Berechnung (einschließlich der Rückstellungsbildung) zugrunde zu legen sind: 317% für 2000 bis 2006, 335% für 2007 bis 2009 und 400% für 2010.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
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