FG Hamburg - Urteil vom 16.04.2019
6 K 50/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;

Hinzuschätzungen von Einnahmen und Umsätzen bei einem Imbiss

FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 50/18

DRsp Nr. 2022/7998

Hinzuschätzungen von Einnahmen und Umsätzen bei einem Imbiss

1. Eine Schätzungsbefugnis besteht, wenn keinerlei Ursprungsaufzeichnungen hinsichtlich der Einnahmen existieren und damit eine vollständige Erfassung der Bareinnahmen nicht gewährleistet ist.2. Bei einem vielfältigen Speiseangebot kann die Schätzung auf einen externen Betriebsvergleich gestützt werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzungen von Einnahmen und Umsätzen bei einem von ihm betriebenen Imbiss.

Der Kläger eröffnete 2012 an der X-Straße in Hamburg den Imbiss "XXX". Er betrieb den Imbiss in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung.

Der Kläger wurde in den Streitjahren hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils zunächst geschätzt und dann jeweils erklärungsgemäß - in den Streitjahren 2014 und 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - veranlagt. Dabei hielt der Beklagte in den Änderungsbescheiden für 2014 und 2015 fest, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe.

Mit Datum vom 8. Mai 2017 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Jahre 2013-2015 an. Die Prüfung erstreckte sich auf die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.