BFH - Beschluss vom 21.08.2019
X B 120/18
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 222
BFH/NV 2022, 744
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1432/17

Hinzuschätzungen zu Erlösen und Umsätzen für einen GastronomiebetriebGewährung rechtlichen Gehörs bei Austausch einer Schätzungsmethode

BFH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen X B 120/18

DRsp Nr. 2022/7829

Hinzuschätzungen zu Erlösen und Umsätzen für einen Gastronomiebetrieb Gewährung rechtlichen Gehörs bei Austausch einer Schätzungsmethode

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines —an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden— Sicherheitszuschlags vorzunehmen.

Tenor

1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.08.2018 – 3 K 1432/17 wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 und auf die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 bis 2013 sowie der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.