FG Köln - SENATSUrteil vom 16.12.1999
2 K 8306/98
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStDV § 48 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997

FG Köln, SENATSUrteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 8306/98

DRsp Nr. 2001/1977

Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997

1) Die Höchstbetragsregelung in § 10 Abs. 3 EStG ist in 1990 und 1997 noch nicht verfassungswidrig. 2) Ungleichbehandlungen in bezug auf die steuerrechtliche Regelung des Vorwegabzugs und dessen Kürzung bei Selbständigen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Personen mit beitragsloser Versorgungsanwartschaft sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig. 3) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Abzugsfähigkeit einer Spende gemäß § 48 Abs. 3 EStDV von der Vorlage einer Spendenbestätigung abhängig gemacht wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; EStDV § 48 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß ist. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann erzielte in den Streitjahren 1990 und 1997 als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau erzielte in beiden Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.