BFH - Urteil vom 15.12.1999
X R 139/97
Normen:
FöGBG § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 708

Höchstbetrag für Modernisierung nach § 7 FördG

BFH, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen X R 139/97

DRsp Nr. 2000/2620

Höchstbetrag für Modernisierung nach § 7 FördG

Trägt ein Miteigentümer von den das ganze Gebäude betreffenden Aufwendungen nur den seinem Miteigentum entsprechenden Anteil, sind diese Aufwendungen nach § 7 FördG zu berücksichtigen.

Normenkette:

FöGBG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine von ihm geschiedene Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Kläger bewohnt das Haus allein. Beide Eigentümer wandten im Streitjahr zur Erhaltung des gemeinsamen Hauses einen Betrag von insgesamt ... DM auf. Den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil dieser Aufwendungen --die Hälfte des Betrages-- trug der Kläger. Für diese Aufwendungen in Höhe von ... DM begehrte der Kläger bei seiner Einkommensteuerveranlagung für 1994, das Streitjahr, einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte lediglich 1/4 der Aufwendungen (... DM) mit der Begründung, nur die Hälfte des vom Kläger aufgewendeten Betrages dürfe angesetzt werden, weil er nur zu 50 v.H. Eigentümer des Grundstücks sei.