FG Nürnberg - Urteil vom 03.12.2009
7 K 1039/09
Normen:
GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks; Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Organträger

FG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 1039/09

DRsp Nr. 2010/15413

Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks; Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Organträger

1. Als Anschaffungskosten bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren sind das Meistgebot zuzüglich der Anschaffungskosten für den Erwerb der Grundschulden abzüglich der Erlöse im Zwangsversteigerungsverfahren anzusetzen. 2. Ist durch Berücksichtigung eines bestimmten Aufwandsbetrages bei einer Organgesellschaft gesichert, dass der entsprechende Ertrag auf der Seite der Schwester-Organgesellschaft nach der Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers nicht der Gewerbesteuer unterfällt, so bedarf es zur Vermeidung der Gewerbesteuer, die der entsprechende Ertrag einer Nicht-Organgesellschaft erfahren würde, keiner zusätzlichen gewerbesteuerlichen Begünstigung. Durch die Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers ist der Gesetzeszweck bereits erreicht.

Normenkette:

GewStG § 7; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig sind noch die Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks (S) bzw. der Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Frage, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - zu gewähren ist.