BFH - Beschluss vom 27.11.2020
X E 4/20
Normen:
FGO § 149; RVG § 7 Abs. 1, § 22 Abs. 1; VV- RVG Nr. 1008, Nr. 3104, Nr. 3300;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 650
Vorinstanzen:
BFH, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen X K 1/19

Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber

BFH, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen X E 4/20

DRsp Nr. 2021/4738

Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber

1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat. 2. NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an BGH-Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37). 3. NV: Werden in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände (für einen oder mehrere Auftraggeber) verfolgt, sind deren Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Wenn hingegen für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschuldnern), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV–RVG. 4. NV: In Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird eine 1,2–Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV–RVG gewährt.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs – Kostenstelle – vom 07.05.2020 - wird zurückgewiesen.