OLG Köln - Beschluss vom 10.08.2023
17 W 118/23
Normen:
GKG -KV Nr. 1210; GKG -KV Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 35/23

Höhe der Gerichtsgebühr bei Klagerücknahme nach Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 17 W 118/23

DRsp Nr. 2023/14054

Höhe der Gerichtsgebühr bei Klagerücknahme nach Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils

Nimmt der Kläger nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil die Klage zurück, so ist die Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 GKG -KV nicht anwendbar, da ein Versäumnisurteil ein anderes Urteil im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr. 1210; GKG -KV Nr. 1211;

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.

Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2023 nicht erschienen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf seinen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2023 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Auf der Grundlage der Kostenrechnung vom 06. Juli 2023 (Bl. II eA LG) sind gegen den Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 gemäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV ) Gerichtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung vom 07. Juli 2023 (Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.