Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 abgewiesen.
II.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe Regelaltersrente ab dem 01.05.1996 bis zum Tod der Versicherten am 31.01.2012 zu gewähren war, mithin die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002.
Der Kläger ist der Ehemann der am 31.01.2012 verstorbenen Versicherten S. A., die 1931 in T. im Sudetenland geboren wurde und 1977 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Versicherte war im Besitz eines Vertriebenenausweises A.
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