OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2017
18 W 187/17
Normen:
RVG § 45; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 276/13

Höhe der Vergütung des beigeordneten RechtsanwaltsFestsetzungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung der vertretenen Partei

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 18 W 187/17

DRsp Nr. 2018/1722

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts Festsetzungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung der vertretenen Partei

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss v. 7. 8.2017 - 2 W 92/17, MDR 2017, 1150 ff.; OLG München, Beschluss v. 11.8.2016 - 11 W 1281/16, AGS 2016, 528 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.8.2016 - 1 - 10 W 237/16, AGS 2016, 485 ff.; OLG Hamburg, Beschluss v. 19.6.2013 - 4 W 60/13, MDR 2013, 1194. Entgegen OLG Celle, Beschluss v. 4.10.2013-2 W 217/13, MDR 2013, 1434 ff.).

Tenor

In der Beschwerdesache (...)

wird der die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.09.2017 betreffende Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.10.2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2017 wie folgt abgeändert:

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers wird die Nr. 2 des Beschlusses des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.09.2017 wie folgt abgeändert:

Die Erinnerung des Beschwerdegegners vom 18.08.2017 gegen die Festsetzung der dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung vom 12.01.2016 wird zurückgewiesen.