In der Beschwerdesache (...)
wird der die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzung des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12.07.2017 betreffende Beschluss des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19.10.2017 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.10.2017 wie folgt abgeändert:
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 19.07.2017 wird die Vergütungsfestsetzung des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12.07.2017 wie folgt abgeändert:
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf € 1.237,60 festgesetzt.
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