BFH - Urteil vom 29.05.2018
IX R 40/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 8a Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 944
GmbHR 2018, 989
HFR 2018, 698
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1003/16

Höhe des Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 EStGUmfang der Berücksichtigung der Anschaffung- und Veräußerungskosten

BFH, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen IX R 40/17

DRsp Nr. 2018/9508

Höhe des Auflösungsverlusts im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG Umfang der Berücksichtigung der Anschaffung- und Veräußerungskosten

NV: Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs– und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2017 5 K 1003/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 8a Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe eines im Streitjahr 2012 entstandenen Auflösungsverlusts i.S. des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).