BFH - Urteil vom 12.11.2009
VI R 59/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, 5; EStG § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 1,2; EStG § 33a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1676/05

Höhe des Ausbildungsfreibetrages für ein Kind unter Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen; Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit

BFH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen VI R 59/07

DRsp Nr. 2010/3354

Höhe des Ausbildungsfreibetrages für ein Kind unter Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen; Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, 5; EStG § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 1,2; EStG § 33a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen Ausbildungsfreibetrag für ihr Kind nach Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geltend machen können.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Tochter befand sich ganzjährig in Berufsausbildung und war auswärtig untergebracht. Sie vollendete im April 1999 das 18. Lebensjahr. Die Kläger holten ihre Tochter auf eigene Kosten mit dem eigenen PKW für 40 Wochenenden am 80 km entfernten Ausbildungsort ab und brachten sie anschließend wieder dort hin. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 machten sie einen Ausbildungsfreibetrag geltend. Dabei berücksichtigten sie die Familienheimfahrten des Kindes als Werbungskosten des Kindes i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kindes gemäß § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.