OLG Hamburg - Urteil vom 08.11.2018
6 U 222/16
Normen:
HGB a.F. § 606 S. 2; HGB a.F. § 608 Abs. 1 Nr. 5; HGB a.F. § 660 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2019, 365
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 415 HKO 42/13

Höhe des Schadens beim Verlust von Gütern auf einem Seetransport

OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 222/16

DRsp Nr. 2019/639

Höhe des Schadens beim Verlust von Gütern auf einem Seetransport

Bei einem Zusammentreffen von § 606 S. 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden.

1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zahlen, der 326.000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) mit Stand 08.11.2018 entspricht, abzüglich € 28.753,32, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 82 Prozent und die Beklagte 18 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 82 Prozent; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.