FG Saarland - Urteil vom 03.12.2008
1 K 1377/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 3; EStG § 6a;

Höhe einer vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an Geschäftsführerin (Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters) vor Ablauf einer Probezeit

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 1377/04

DRsp Nr. 2009/6445

Höhe einer vGA bei Erteilung einer Pensionszusage an Geschäftsführerin (Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters) vor Ablauf einer Probezeit

1. Erteilt eine GmbH ihrer Geschäftsführerin, die Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters ist, vor Ablauf einer angemessenen Probezeit eine Pensionzusage, so liegt in Höhe der Zuführung zur Pensionsrückstellung eine vGA vor. 2. Stellt die Pensionszusage einen Ersatz für die gesetzliche Sozialversicherungsrente dar, so ist die vGA um die im Jahr der Erteilung der Pensionszusage ersparten Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Spätere ersparte fiktive Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mindern die Höhe der vGA hingegen nicht.

1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2000 vom 22. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 wird die Körperschaftsteuer 2000 ohne Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.110 DM wegen der Pensionsrückstellung für die Geschäftsführerin festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 6a;

Tatbestand: