OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2023
6 W 71/22
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; GKG § 2 Abs. 5 S. 2; GKG -KV Nr. 1211; GKG -KV Nr. 1210; ZPO § 344; Bbg JKG § 6 Abs. 1 Nr. 2; Bbg JKG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 352/18

Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten bei Versäumnisurteil und nachfolgendem VergleichKostenregelung im VergleichTragung der Kosten der SäumnisAnspruch auf Gebührenbefreiung trotz eingegangener Verpflichtung im Vergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 6 W 71/22

DRsp Nr. 2023/5446

Höhe und Aufteilung der Gerichtskosten bei Versäumnisurteil und nachfolgendem Vergleich Kostenregelung im Vergleich Tragung der Kosten der Säumnis Anspruch auf Gebührenbefreiung trotz eingegangener Verpflichtung im Vergleich

Soweit in einem gerichtlichen Vergleich eine Regelung bezüglich der Kosten eines vorausgegangenen Versäumnisurteils getroffen wurde, hat dies das Gericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die insoweit zahlungspflichtige Partei eigentlich von der Tragung von Gerichtskosten befreit ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 30. September 2022 - 4 O 352/18 - aufgehoben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird zur Neufestsetzung der Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an den Rechtspfleger zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; GKG § 2 Abs. 5 S. 2; GKG -KV Nr. 1211; GKG -KV Nr. 1210; ZPO § 344; Bbg JKG § 6 Abs. 1 Nr. 2; Bbg JKG § 7 Abs. 2;

Gründe:

I.