FG Münster - Urteil vom 13.12.2000
13 K 8304/98 Kfz
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e, aa ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 c, aa ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1074

Höhere Besteuerung von Dieselfahrzeugen geringeren Hubraums gegenüber Benzinfahrzeugen oder Dieselfahrzeugen größeren Hubraums gerechtfertigt

FG Münster, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 8304/98 Kfz

DRsp Nr. 2002/2122

Höhere Besteuerung von Dieselfahrzeugen geringeren Hubraums gegenüber Benzinfahrzeugen oder Dieselfahrzeugen größeren Hubraums gerechtfertigt

1) Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung ab 1.7.1997 um 20 DM je angefangene 100ccm Hubraum durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, Doppelbuchstabe aa KraftStG für Dieselfahrzeuge ist nicht verfassungswidrig; sie hält sich in dem für den Gesetzgeber gesteckten Rahmen des Willkürverbots und schafft "Typengerechtigkeit". 2) Die Kraftfahrzeugsteuererhöhung wird auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber versehentlich eine Senkung des Kraftfahrzeugsteuersatzes für Dieselfahrzeuge mit größerem Hubraum in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchstabe aa festgeschrieben hat. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 3) Offen bleibt, ob § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG verfassungswidrig ist, weil er für den Steuerbürger nicht verständlich ist.

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 e, aa ; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 c, aa ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 9 Abs. 1 Nr. 2, Buchst. e, Doppelbuchstabe aa KraftStG in der Fassung des Gesetzes zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von Personenkraftwagen (KraftStÄndG 1997) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig ist.