FG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2003
7 K 2264/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1096

Hofüberlassungsvertrag; Barunterhaltsleistung; Altenteiler; Unentgeltlichkeit; Wohnrechtsverzicht; Vermietung; Dauernde Last; Gestaltungsmissbrauch - Gestaltungsmissbrauchs bei Wohnrechtsverzicht gegen Erhöhung der Barleistung und Rückvermietung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 7 K 2264/00 E

DRsp Nr. 2003/6596

Hofüberlassungsvertrag; Barunterhaltsleistung; Altenteiler; Unentgeltlichkeit; Wohnrechtsverzicht; Vermietung; Dauernde Last; Gestaltungsmissbrauch - Gestaltungsmissbrauchs bei Wohnrechtsverzicht gegen Erhöhung der Barleistung und Rückvermietung

1. Eine Erhöhung der Barunterhaltsleistung, die bei einem Hofüberlassungsvertrag unter zeitweisem Verzicht auf die Ausübung des unentgeltlichen Wohnrechts der Altenteiler nachträglich vereinbart wird, kann anstelle der anteiligen Wohnkosten als dauernde Last abgezogen werden.2. In der gleichzeitigen Vermietung neugeschaffenen Wohnraums an die Altenteiler zu einem der Barunterhaltserhöhung entsprechenden Entgelt liegt kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, da keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung dieser Räumlichkeiten besteht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit dem 01.07.1988 aufgrund eines Hofüberlassungsvertrages vom 16.01.1989 den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Eigentumsübergang sollte nach Vollendung des 75. Lebensjahres von "B" sein, also nach dem 30.12.1999, spätestens im Zeitpunkt seines Todes erfolgen. Der Besitzübergang erfolgte zum 01.07.1988. Laut Überlassungsvertrag wurden folgende Altenteilsrechte bestellt: