FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2011
12 K 12212/10
Normen:
EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG 1997 § 12 Nr. 3; AO § 233a Abs. 1; EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1175

Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 12 K 12212/10

DRsp Nr. 2012/7978

Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen

Zinsen i. S. d. § 233a AO, die das FA im Zusammenhang mit einer Einkommensteuererstattung vor dem Jahr 1999 an den Steuerpflichtigen ausgezahlt hat (Erstattungszinsen), gehörten unabhängig von der Neuregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 (Abgrenzung zu BFH v. 15.6.2010, VIII R 33/07 zum Streitjahr 2000, somit zu einer – wegen des Wegfalls des Sonderausgabenabzugs für vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 – grundlegend geänderten Rechtslage ergangen ist und nach Auffassung des FG nur ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgezahlte Erstattungszinsen auf nach § 12 Nr. 3 EStG nichtabziehbare Steuern als nicht einkommensteuerbar eingestuft hat).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG 1997 § 12 Nr. 3; AO § 233a Abs. 1; EStG 2010 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen.