FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2003
11 K 200/00
Normen:
EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 Art. 96 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 Art. 96 Abs. 1 ;

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als Zollschuldner im Versandverfahren; Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Eingangsabgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 200/00

DRsp Nr. 2004/4391

Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten als Zollschuldner im Versandverfahren; Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Eingangsabgaben

1. Werden im Versandverfahren befindliche Waren bei einer Person abgeladen, die nicht zugelassener Empfänger ist, liegt regelmäßig ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor, das zum Entstehen der Zollschuld führt.2. Der Hauptverpflichtete hat als Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestehen.3. Die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten ist aufgrund seiner besonderen Garantenstellung im Versandverfahren unabhängig von der Feststellung weiterer Zollschuldner nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Reihenfolge der in Art. 203 Abs. 3 ZK als mögliche Zollschuldner aufgelisteten Personen, denn in Art. 96 ZK ist die Reihenfolge und Gewichtung der Verpflichteten anders geregelt.

Normenkette:

EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 Art. 96 Abs. 1 ; ZK Art. 203 Abs. 1, Abs. 3 Art. 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten in einem Versandverfahren.