Das Verfahren wird, soweit die seitens der Klägerin zu 3) erhobene Klage zurückgenommen wurde, eingestellt; das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 wird insoweit für wirkungslos erklärt.
II.Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass
1.die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, Oberflächen- und Quellwasser im Rahmen der Verwirklichung des 4. Bauabschnitts des Bebauungsgebiets Dienäcker über die Grundstücke der Kläger Gemarkung Tünsdorf, Flur 3, Flurstück Nr. 126 (Kläger zu 1), Flur 3, Flurstück Nrn. 124, 125 und 127 (Kläger zu 2) abzuleiten,
2.die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, im Rahmen der Erweiterung des Baugebiets Dienäcker sowie auch weiterer geplanter Bau- und Erschließungsmaßnahmen ihre Grundstücke in Anspruch zu nehmen,
3. III.
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