OLG Köln - Urteil vom 03.09.2015
8 U 12/10
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 314/08
OLG Köln, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 12/10
BGH, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen IX ZR 193/10

Inhalt und Umfang der Regresspflicht eines Steuerberaters aufgrund von Beratungsfehlern vor Bestandskraft der streitigen Steuerverbindlichkeit

OLG Köln, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 8 U 12/10

DRsp Nr. 2022/8404

Inhalt und Umfang der Regresspflicht eines Steuerberaters aufgrund von Beratungsfehlern vor Bestandskraft der streitigen Steuerverbindlichkeit

In einem Steuerberaterregress kann der Geschädigte von dem Steuerberater grundsätzlich keine Zahlung verlangen, solange die Festsetzung der Steuerschuld nicht bestandskräftig geworden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.02.2010 - Az. 15 O 314/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nahm die Beklagten ursprünglich wegen Schadensersatzes im Zusammenhang mit einem Steuerberatervertrag in Anspruch. Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, beriet und vertrat die Firma A GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Kläger war, in steuerlichen Fragen. Der Umfang der Beauftragung und die im Einzelnen erbrachten Leistungen sind streitig.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch von ursprünglich 209.967,91 € stützte sich auf zwei behauptete Beratungsfehler: