BAG - Urteil vom 23.06.2009
2 AZR 606/08
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 3
ArbRB 2009, 287
AuA 2009, 483
AuA 2010, 613
DB 2009, 1991
NJW 2009, 3115
NZA 2009, 1011
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1041/07
ArbG Hannover, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 82/07

Inhalt und Umfang des Weisungsrechts eines Arbeitgebers nach § 106 S. 1, 2 GewO; Teilnahme des Arbeitnehmers an Personalgesprächen

BAG, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 606/08

DRsp Nr. 2009/20697

Inhalt und Umfang des Weisungsrechts eines Arbeitgebers nach § 106 S. 1, 2 GewO; Teilnahme des Arbeitnehmers an Personalgesprächen

Orientierungssätze: 1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist nach § 106 Satz 1, 2 GewO beschränkt auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" sowie auf "Ordnung und Verhalten im Betrieb". 2. In diesem Rahmen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zur Teilnahme an Gesprächen verpflichten, in denen er Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichteinhaltung beanstanden will. 3. Die Teilnahme an Gesprächen, die mit den im Gesetz genannten Zielen nicht im Zusammenhang stehen - zB Gespräche mit dem einzigen Ziel einer vom Arbeitnehmer bereits abgelehnten Vertragsänderung -, kann der Arbeitgeber nicht durch einseitige Anordnung zur nach § 106 GewO verbindlichen Dienstpflicht erheben. 4. Weisungen des Arbeitgebers müssen stets billiges Ermessen wahren. Das schließt die Achtung grundrechtlich geschützter Interessen, zB des Rechts des Arbeitnehmers zur Ablehnung von Vertragsverhandlungen, ein.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juni 2008 - 3 Sa 1041/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung.