FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2003
11 K 21/97
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1910

Inhaltliche Bestimmtheit eines Feststellungsbescheides; Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuerrecht; Einkommensteuer 1979

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 11 K 21/97

DRsp Nr. 2005/13064

Inhaltliche Bestimmtheit eines Feststellungsbescheides; Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuerrecht; Einkommensteuer 1979

Ein Feststellungsbescheid, der die steuerpflichtigen Zwischeneinkünfte und die abziehbaren Steuern nur in Höhe der Gesamtbeträge für die Gesellschaft feststellt, ohne diese aufzuteilen und den einzelnen Feststellungsbeteiligten zuzurechnen, auf dessen Grundlage aber gleichwohl zutreffende Steuerfestsetzungen in den Folgebescheiden ermöglicht werden, da für jeden einzelnen Gesellschafter der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen ist, ist inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1 § 125 Abs. 1 ; AStG § 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist u.a., ob ein sog. Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz (AStG) anzusetzen ist.

Der Kläger wird mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Einkünfte als Mitunternehmer von verschiedenen Kommanditgesellschaften. Die Einkommensteuererklärung des hier streitigen Jahres 1979 wurde am 5. Juni 1981 beim damals zuständigen Finanzamt (FA) S eingereicht.

1. Der erste Bescheid für 1979 über Einkommensteuer erging am 17. Mai 1982. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen verwiesen.