BAG - Urteil vom 14.01.2009
3 AZR 900/07
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 3; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41
ArbRB 2009, 195
AuR 2009, 279
BAGE 129, 121
BB 2009, 1872
DB 2009, 1129
MDR 2009, 869
NJW 2009, 2557
NZA 2009, 666
ZIP 2009, 1683
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 142/07
ArbG Dessau, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 150/06

Inhaltskontrolle von AGB des Arbeitgebers bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten; Grenzen einer Bindungsdauer und Treu und Glauben; Ergänzende Auslegung bei Unwirksamkeit der Klausel

BAG, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 900/07

DRsp Nr. 2009/10092

Inhaltskontrolle von AGB des Arbeitgebers bezüglich der Rückzahlung von Fortbildungskosten; Grenzen einer Bindungsdauer und Treu und Glauben; Ergänzende Auslegung bei Unwirksamkeit der Klausel

1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. 2. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach Regelwerten, die jedoch einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. 3. Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu bestimmen. Verwirklicht sich dieses Prognoserisiko, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen. Orientierungssätze: