FG Saarland - Urteil vom 03.12.2003
1 K 200/00
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 430

Inländische Steuerpflicht liechtensteinischer Gesellschaft; Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 1989 und 1990

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 200/00

DRsp Nr. 2004/810

Inländische Steuerpflicht liechtensteinischer Gesellschaft; Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 1989 und 1990

Eine in Liechtenstein nach dortigem Recht errichtete Aktiengesellschaft entspricht einer deutschen Kapitalgesellschaft. Demnach kann sie, soweit sie über eine Geschäftsleitung im Inland verfügt, unbeschränkt steuerpflichtig sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der gesamte Schriftverkehr über inländische Standorte abgewickelt wird, sämtliche Depots, Immobilien und Beteiligungen im Inland geführt werden, liegen bzw. gehalten werden und sogar die Bilanzen in DM erstellt werden.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: