EuGH - Urteil vom 10.12.2015
Rs. C-594/14
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 4 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2016, 141
DB 2016, 44
DStR 2016, 262
DZWIR 2016, 180
DZWIR 26, 180
IPRax 2016, 7
NJW 2016, 223
NZI 2015, 7
NZI 2016, 214
NZI 2016, 48
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2016, 272
ZIP 2015, 2468
ZInsO 2016, 175
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.12.2014

Insolvenzrechtliche Rückforderung von Zahlungen der Direktorin einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-594/14

DRsp Nr. 2015/21403

Insolvenzrechtliche Rückforderung von Zahlungen der Direktorin einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

1. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

Tenor: