FG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2018
1 K 488/17
Fundstellen:
EFG 2019, 664
ZInsO 2019, 1858

Insolvenzverwalter; Einkommen; Bescheid; Insolvenzverfahren; Festsetzungsfrist; Verwaltungsakt; Revision; Insolvenzmasse; Steuerfestsetzung; Auslegung; Veranlagung; Insolvenztabelle; Zulassung; Feststellung; Antrag auf Berichtigung; Fortbildung des Rechts; Zulassung der Revision

FG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 1 K 488/17

DRsp Nr. 2019/7884

Insolvenzverwalter; Einkommen; Bescheid; Insolvenzverfahren; Festsetzungsfrist; Verwaltungsakt; Revision; Insolvenzmasse; Steuerfestsetzung; Auslegung; Veranlagung; Insolvenztabelle; Zulassung; Feststellung; Antrag auf Berichtigung; Fortbildung des Rechts; Zulassung der Revision

Tenor

1.

Die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2017 und die Verwaltungsakte vom 24.11.2016 über die Ablehnung des Antrags auf Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 der B GmbH i. I. und auf Verlustrücktrag von 2008 in das Veranlagungsjahr 2007 werden aufgehoben.

2.

Das Finanzamt wird verpflichtet, unter Zugrundelegung der am 07.11.2016 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für die B GmbH i.I. die Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 durchzuführen sowie einen Körperschaftsteuerbescheid 2008 zu erlassen, einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2007 gem. § 10d Abs. 1 EStG zu erlassen, mit der Maßgabe, dass ein Verlustrücktrag in Höhe von 9.092 € von 2008 in das Veranlagungsjahr 2007 berücksichtigt wird, und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags in das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 9.092 € zu erlassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4. 5.